Anwältin Familienrecht Bensheim - Rechtsanwältin Stefanie Hetzler

Ehevertrag & Scheidungsvereinbarung

Rechtsanwältin für Eheverträge & Scheidungs­vereinbarungen

Ehevertrag

Paare haben die Möglichkeit, bereits vor der Eheschließung einen (vorsorgenden) Ehevertrag abzuschließen, in dem sie z.B. den gesetzlichen Güterstand abweichend regeln können. Umfang und Regelungsgegenstände eines solchen Vertrags sind dabei individuell sehr unterschiedlich und abhängig von der persönlichen Situation der Beteiligten. Inhalte können beispielsweise die Zuordnung von Eigentum, Fragen der Kinderbetreuung und -erziehung, erbrechtliche Regelungen oder steuerliche Gestaltungen sein.

Ein Ehevertrag kann auch zu einem späteren Zeitpunkt während der Ehe noch geschlossen werden, etwa wenn die Ehegatten aufgrund geänderter Verhältnisse dann einen Regelungsbedarf sehen.

Trennungs- und Scheidungsfolgen­vereinbarung

Auch nach der Trennung können die Ehegatten eine Vereinbarung treffen, um beispielsweise Trennungsunterhalt, Obhut und Betreuung der Kinder oder die Nutzung der Ehewohnung für die Trennungszeit zu regeln.

Regelungen für die Zeit nach der Scheidung können in einer Scheidungs(folgen)vereinbarung getroffen werden. Dies bietet sich gerade bei einvernehmlichen Scheidungen an, weil die Regelung der Scheidungsfolgen im Vorfeld der Scheidung in der Regel zu einer deutlichen Abkürzung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens führt.

Die Begriffe Ehevertrag, Trennungsvereinbarung und Scheidungsvereinbarung lassen sich dabei nicht immer klar voneinander abgrenzen; häufig liegt eine Mischform vor, etwa weil der vorsorgende Ehevertrag auch Regelungen für den Fall der Scheidung vorsieht oder weil in der Trennungszeit ein Vertrag abgeschlossen wird, der sowohl Regelungen für die Trennungsphase als auch Vereinbarungen für die Zeit nach der Scheidung enthält.

Je nachdem, welche Gegenstände vertraglich geregelt werden sollen, kann es erforderlich sein, dass der Ehevertrag von einem Notar beurkundet wird. Sollen güterrechtliche Regelungen oder Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich getroffen werden, ist die notarielle Beurkundung des Vertrags unumgänglich.

Rechtsanwältin Familienrecht Stefanie Hetzler
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