Rechtsanwältin Stefanie Hetzler Bensheim

Abstammungsrecht

Rechtsanwältin für Abstammungsrecht

Mutter

Mutter eines Kindes ist nach deutschem Recht die Frau, die es geboren hat. Dies gilt auch dann, wenn, wie in Fällen einer Ei- oder Embryonenspende, die genetische Mutter eine andere ist. Abstammungsfragen hinsichtlich der Mutterschaft sind daher auf wenige Ausnahmekonstellationen begrenzt. So ist es möglich, zur Klärung der genetischen Abstammung ein Abstammungsklärungsverfahren durchzuführen, was allerdings keinerlei rechtliche Wirkungen hat und nur dazu dient, den Beteiligten sichere Kenntnis über ihre biologische Abstammung zu verschaffen. Eine gerichtliche Feststellung der rechtlichen Mutterschaft kommt ausnahmsweise dann in Betracht, wenn der Verdacht besteht, dass ein Kind vertauscht wurde.

Vater

Vater eines Kindes ist, wer zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet ist, wer die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist. Das bedeutet: ist die Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes verheiratet, gilt ihr Ehemann automatisch als Vater des Kindes, er ist somit der rechtliche Vater.

Vaterschaftsanfechtung

Die rechtliche Vaterschaft hat erhebliche unterhalts- und erbrechtliche Bedeutung und kann ggf. auch aufenthaltsrechtliche Auswirkungen haben. Da der rechtliche Vater eines Kindes nicht zwingend mit dem biologischen Vater übereinstimmen muss, kann es erforderlich sein, die rechtliche Vaterschaft eines Mannes anzufechten.

Vaterschaftsanerkennung

Vaterschaftsanerkennungen kommen insbesondere zur Klarstellung der Vaterschaft bei nicht miteinander verheirateten Eltern in Betracht.

Ist die Mutter zur Zeit der Geburt und der Vaterschaftsanerkennung durch den leiblichen Vater jedoch noch mit einem anderen Mann verheiratet, entfaltet die Anerkennung erst nach der Beseitigung der rechtlichen Vaterschaft des Ehemanns Rechtswirkungen, d.h. die Vaterschaft des Ehemanns muss zunächst angefochten werden.

Vaterschaftsfeststellung

Eine gerichtliche Vaterschaftsfeststellung ist erforderlich, wenn weder die Vaterschaft eines Ehemanns besteht noch eine Vaterschaftsanerkennung vorliegt.

Eine Vaterschaftsfeststellung können sowohl das Kind als auch die Mutter oder der biologische Vater beantragen.

Abstammungsklärungs­verfahren

Zur bloßen Klärung der leiblichen Abstammung kann ein Abstammungsklärungsverfahren durchgeführt werden. Hierbei können die rechtlichen Eltern und das Kind zur Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung und zur Duldung der Entnahme einer genetischen Probe verpflichtet werden.

Dieses Verfahren hat allerdings keinerlei Auswirkungen auf das rechtliche Eltern-Kind-Verhältnis und dient lediglich der Kenntnis der biologischen Abstammung als Teil der informationellen Selbstbestimmung.

Rechtsanwältin Familienrecht Stefanie Hetzler
Rechtsanwältin Familienrecht Stefanie Hetzler

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