Rechtsanwältin für Sorgerecht
Gemeinsames Sorgerecht
Mit der Trennung oder Scheidung der Eltern ändert sich am Sorgerecht für das gemeinsame Kind grundsätzlich erst einmal nichts. Mit anderen Worten: hatten die Eltern schon vorher das gemeinsame Sorgerecht, bleibt das auch so, solange keiner der Elternteile einen Antrag auf alleiniges Sorgerecht stellt und diesem stattgegeben wird. Dies gilt unabhängig davon, ob das Kind ganz oder überwiegend in der Obhut eines Elternteils lebt (Residenzmodell) oder aber sich wechselweise bei beiden Elternteilen aufhält (Wechselmodell/Nestmodell).
Alleinsorgerecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht
Sofern erforderlich, kann ein Elternteil nach der Trennung die Alleinsorge beantragen. Die gerichtliche Entscheidung darüber, ob einem Elternteil das Alleinsorgerecht übertragen wird oder es beim gemeinsamen Sorgerecht verbleibt, orientiert sich immer am Kindeswohl. Möglich ist auch die Übertragung nur von Teilbereichen des Sorgerechts, wie z.B. dem Aufenthaltsbestimmungsrecht, während das gemeinsame Sorgerecht im Übrigen bestehen bleibt.
Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern
Sind die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet, hat die Mutter zunächst das alleinige Sorgerecht. Die Eltern können aber (auch schon vor der Geburt des Kindes) eine Sorgeerklärung abgeben, d.h. eine Erklärung, dass sie die elterliche Sorge gemeinsam übernehmen wollen. Das Familiengericht kann den Eltern auch auf Antrag eines Elternteils das gemeinsame Sorgerecht übertragen. Das bedeutet, der Vater kann einen Antrag auf Mitsorge stellen, selbst wenn die Mutter damit nicht einverstanden ist. Aber auch die Mutter kann einen solchen Antrag stellen, etwa wenn sie den Vater in die Verantwortung nehmen will. Das Gericht gibt dem Antrag in der Regel statt, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Ein Mindestmaß an Kooperationsfähigkeit der Eltern ist dabei aber grundsätzlich Voraussetzung.
Trennen sich unverheiratete Eltern, die gemeinsam sorgeberechtigt sind, gilt das oben für Ehepaare Gesagte entsprechend.
Spätere Änderung des Sorgerechts (Abänderungsverfahren)
Bei Änderung der Verhältnisse kann eine gerichtliche Entscheidung zum Sorgerecht zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen eines Abänderungsverfahrens wieder abgeändert werden, wenn dies aus triftigen Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
Kindeswohlgefährdung und Sorgerechtsentzug
Bei konkreter Gefährdung des Kindeswohls kommen gerichtliche Schutzmaßnahmen bis hin zum Sorgerechtsentzug in Betracht. Ein solcher Eingriff ist an hohe Voraussetzungen geknüpft und nur zulässig, wenn die körperliche, seelische oder geistige Entwicklung des Kindes ernsthaft beeinträchtigt ist, und ohne eine solche Intervention eine erhebliche Schädigung des Kindeswohls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
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