Rechtsanwältin für Gewaltschutz
Schutz vor Gewalt, Bedrohungen und Stalking nach dem Gewaltschutzgesetz
Wenn Sie Opfer von Gewalt, Bedrohungen oder Nachstellungen (Stalking) sind, kann beim Familiengericht gegen den Täter eine Anordnung erwirkt werden, die diesem ein Betretungs- oder Näherungsverbot aufgibt oder ihm untersagt, Verbindung mit Ihnen aufzunehmen. Unter Stalking ist das wiederholte Nachstellen oder das Verfolgen unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln gegen Ihren Willen zu verstehen. Die entsprechenden gerichtlichen Maßnahmen können auch erwirkt werden, wenn der Täter widerrechtlich in Ihre Wohnung eingedrungen ist.
Schutz nicht nur bei häuslicher Gewalt
Dabei bietet das Gewaltschutzgesetz nicht nur Schutz vor häuslicher Gewalt: für den Erlass einer Schutzanordnung ist es grundsätzlich irrelevant, in welcher Beziehung Sie zum Täter stehen – eine Nähebeziehung oder ein familienrechtlicher Bezug sind nicht erforderlich.
Wohnungsüberlassung
Leben Sie mit dem Täter aber in einem gemeinsamen Haushalt, kann für Sie daneben ein Anspruch auf Wohnungsüberlassung bestehen – unabhängig davon, wer Eigentümer oder Mieter der Wohnung ist.
Falsche Anschuldigungen
Umgekehrt kann es vorkommen, dass ein angebliches Opfer unter Behauptung falscher Tatsachen zu Unrecht eine Gewaltschutzanordnung gegen einen vermeintlichen Täter erwirkt. Wenn Sie zu Unrecht beschuldigt werden und auf Basis der falschen Anschuldigungen eine entsprechende Anordnung gegen Sie ergangen ist, können Sie sich dagegen zur Wehr setzen.
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