Rechtsanwältin für Nichteheliche Lebensgemeinschaften
Partnerschaftsverträge
Nichteheliche Lebensgemeinschaften unterscheiden sich von der Ehe gerade durch ihre Unverbindlichkeit. Dementsprechend sind die gesetzlichen Regelungen zur Ehe in der Regel nicht auf sie übertragbar, was dazu führt, dass auch langjährige Partner häufig in einem weitgehend ungeregelten Zustand leben. Dies kann von den Partnern so gewollt sein, in manchen Fällen aber kann es wünschenswert oder sinnvoll sein, zumindest Teilbereiche in einem Partnerschaftsvertrag zu regeln.
Wohnungsnutzung, Vermögensausgleich und Rückabwicklung von Zuwendungen nach Trennung
Im Fall der Trennung kann es vor allem wegen der fehlenden gesetzlichen Regelungen zu Problemstellungen kommen wie etwa der Frage nach einer möglichen Rückabwicklung von Zuwendungen oder der weiteren Nutzung einer gemeinsamen Wohnung. Ein Anspruch auf Vermögensausgleich wegen erbrachter Leistungen kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht.
Unterhaltsansprüche existieren – mit Ausnahme des Unterhalts aus Anlass der Geburt eines Kindes – zwischen den Partnern grundsätzlich nicht.
Gemeinsame Kinder
Anders ist dies beim Kindesunterhalt: hier gibt es keinen Unterschied zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern.
Auch die Regelungen zum Sorge- und Umgangsrecht für gemeinschaftliche Kinder unverheirateter Paare unterscheiden sich inzwischen kaum noch von denen bei ehelichen Kindern.
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