Rechtsanwältin Stefanie Hetzler Bensheim

Unterhaltsrecht

Rechtsanwältin für Unterhaltsrecht

Trennungsunterhalt

Ab dem Zeitpunkt der Trennung kann ein Ehegatte gegen den anderen für die Dauer des Getrenntlebens (d.h., bis zur rechtskräftigen Scheidung) einen Anspruch auf Trennungsunterhalt haben. Vereinfacht ausgedrückt hat der wirtschaftlich schwächere gegen den wirtschaftlich stärkeren Ehegatten einen Anspruch auf Trennungsunterhalt, sofern er sich mit Eigenmitteln nicht angemessen selbst versorgen kann und der andere leistungsfähig ist, also Mittel zur Verfügung hat, die höher sind als der eigene Lebensbedarf. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs richtet sich dabei nach den Lebens-, Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten.

Nachehelicher Unterhalt

Nach der Scheidung kann ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bestehen. Dabei ist zu beachten, dass ab Rechtskraft der Scheidung der Grundsatz der Eigenverantwortung gilt, was bedeutet, dass grundsätzlich jeder Ehegatte verpflichtet ist, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Nacheheliche Unterhaltsansprüche können dennoch bestehen, wenn einer der Ehegatten außerstande ist, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, denn auch nach der Scheidung gibt es eine fortwirkende Mitverantwortung der (früheren) Ehegatten. So kann etwa ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt bestehen, wenn ein Ehepartner wegen der Betreuung eines kleinen Kindes keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann oder ein Anspruch auf Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit, wenn ein Ehegatte trotz ausreichender Bemühungen keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.

Kindesunterhalt

Unabhängig von etwaigen Unterhaltsansprüchen zwischen den Eltern können Ansprüche des Kindes auf Kindesunterhalt bestehen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Eltern des Kindes miteinander verheiratet sind oder waren: eheliche und nichteheliche Kinder sind in gleicher Weise unterhaltsberechtigt. Voraussetzung für einen Kindesunterhaltsanspruch ist, dass das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, was bei minderjährigen Kindern der Regelfall ist. Die Höhe des Unterhalts hängt in erster Linie von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eltern und vom Alter des Kindes ab. Obwohl beide Elternteile ihrem Kind gegenüber unterhaltspflichtig sind, hat das Kind nach der Trennung seiner Eltern häufig nur gegen einen Elternteil einen Anspruch auf Zahlung von Unterhalt (Barunterhaltsanspruch), weil der andere Elternteil seinen Anteil oft in Form des Betreuungsunterhalts erbringt. Dies kann anders zu beurteilen sein, wenn die Betreuung des Kindes im Wechselmodell erfolgt oder wenn der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, um ein Vielfaches leistungsfähiger ist als der andere Elternteil.

Unterhaltsanspruch nicht miteinander verheirateter Eltern aus Anlass der Geburt eines Kindes

Nicht verheiratete Paare haben keine Unterhaltsansprüche gegeneinander, es sei denn, sie haben oder bekommen ein gemeinsames Kind: in dem Fall können Unterhaltsansprüche (z.B. Unterhaltsanspruch der Mutter für die Zeit des Mutterschutzes oder Betreuungsunterhalt des betreuenden Elternteils wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes) bestehen.

Änderung des Unterhalts (Abänderungsverfahren)

Ändern sich die einer Unterhaltsentscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, kann ein Unterhaltstitel im Rahmen eines Abänderungsverfahrens abgeändert werden. Dies kann z.B. bei einer wesentlichen Änderung der Einkommensverhältnisse, dem Hinzutreten weiterer Unterhaltslasten oder einer Senkung des Bedarfs des Kindes durch Eigeneinkommen in Betracht kommen. Voraussetzung ist aber stets eine wesentliche Änderung der Verhältnisse.

Rechtsanwältin Familienrecht Stefanie Hetzler
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